Fahrradklingeln gehören zur vorgeschriebenen Ausrüstung an Fahrrädern.

Fahrradklingeln gehören zur vorgeschriebenen Ausrüstung an Fahrrädern. © pd-f | Gregor Bresser

Fahrradklingeln

Jedes Fahrrad muss laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) mit einer „helltönenden Glocke“ ausgerüstet sein. Die kleinen Krachmacher können im Verkehr äußerst hilfreich sein.

Näher beschreibt die StVZO die Fahrradklingel jedoch nicht. Als Orientierung dient eine Norm, die vorsieht, dass die Lautstärke mindestens 85 Dezibel betragen soll und zudem 30.000 Betätigungen schadlos überstehen. Vom ADFC in Zusammenarbeit mit dem Prüfinstitut velotech.de durchgeführte Tests zeigten in der Vergangenheit, dass nicht alle Klingeln diese Anforderungen erfüllen.

Zu leise und wenig haltbar

Bei der Lautstärke erreichten alle mindestens den Mindestwert der alten Norm von 75 Dezibel, aber im Verkehr ist lauter tatsächlich besser. Im Auto mit geschlossenen Fenstern und laufendem Radio sind schon laute Klingeln kaum wahrnehmbar. Aus diesem Grund ist auch unverständlich, weshalb Radlaufglocken, die in den 1960er-Jahren wegen befürchteter Lärmbelästigung verboten wurden, nach wie vor nicht zugelassen sind.

Auch die 30.000 Betätigungen erreichten bei Weitem nicht alle Klingeln. Aber da es sich nicht um ein tragendes Bauteil handelt, der Preis erträglich und die Norm zudem kein Gesetz ist, muss der Ärger darüber nicht zu groß ausfallen.

https://emsland.adfc.de/artikel/fahrradklingeln-12

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