Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Emsland

Radfahrer mit Kopfhörer

Musik hören und Radfahren – was ist erlaubt? © iStock.com/pixdelux

Beim Radfahren abgelenkt durch Musik, Smartphone und Co.

Musik hören und Smartphone nutzen beim Fahrradfahren unterliegt klaren gesetzlichen Regeln. Wer zu laut Musik hört oder das Handy in der Hand hält, gefährdet sich und andere und riskiert Bußgelder.

Die Polizei behauptet oft, Radfahren mit Kopfhörern sei generell verboten – das stimmt so nicht. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeugführende lediglich darauf achten, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Kopfhörer und Musikgeräte dürfen also grundsätzlich verwenden werden – solange die Lautstärke nicht zu hoch ist.

Das Oberlandesgericht Köln entschied bereits vor Jahren, dass Kopfhörer erst dann verboten sind, wenn die eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führt (OLG Köln, Ss 12/87). Reagieren Radfahrende mit Kopfhörern nicht auf Ansprache der Polizei, droht ein Bußgeld von 15 Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs.

Im Straßenverkehr sind alle Sinne wichtig

Eine aufmerksame Verkehrsbeobachtung fordert § 1 der StVO. Zu laute Musik beeinträchtigt die Verkehrssicherheit erheblich: Wer Klingeln, Fahrgeräusche oder Warnrufe nicht mehr wahrnimmt – oder gar ein Martinshorn überhört – gefährdet sich und andere. Gerichte haben Autofahrenden, die Martinshörner überhörten, bereits Teilschuld an Unfällen zugesprochen (LG Aachen: 1/3 Mithaftung; OLG Brandenburg: 50 Prozent).

Smartphone-Nutzung beim Radfahren

Seit Oktober 2017 gilt: Elektronische Geräte zur „Kommunikation, Information oder Organisation“ dürfen während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden. Sind die Geräte am Fahrrad befestigt oder werden sie am Körper getragen, können sie per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden.

Auch kurze Blicke auf Tacho, Navi oder Smartphone am Lenker bleiben erlaubt – vorausgesetzt, die Straßenlage erlaubt es und die Sicht- und Wetterverhältnisse sind günstig. Die Eingabe eines Fahrtziels während der Fahrt verbietet das Gesetz jedoch. Wer auf dem Fahrrad sitzt ohne zu fahren oder das Rad schiebt, darf die Geräte uneingeschränkt nutzen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer gegen die Smartphone-Regelung verstößt, zahlt als Radfahrende 55 Euro (Kraftfahrzeugführende: 100 Euro plus einen Punkt). Normalerweise zahlen Radfahrende nur die Hälfte der KFZ-Bußgelder, doch das Bundesverkehrsministerium begründet die höhere Summe damit, dass für so einen vorsätzlichen Verstoß der Höchstbetrag unter der Bußgeldgrenze von 60 Euro ausgeschöpft werden sollte.

Autor: Roland Huhn, ADFC-Referent Recht

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