Alkoholkonsum und Radfahren ist keine gute Kombi. Schon eine einzige Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss kann den Führerschein kosten. Auch ein unbefristetes Radfahrverbot ist möglich. Das kann auf Radfahrende zukommen, die trunken auffällig werden.
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.
Für Radfahrende gilt entweder die Fahrbahnampel oder auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Egal welche Ampel gilt – bei Rot müssen Radfahrende anhalten.
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Fehlt die Beleuchtung am Rad oder ist sie nicht betriebsbereit, droht ein Bußgeld.
Wenn Fußgängerzonen oder Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. Wer hier mit dem Rad fährt, dem droht ein Bußgeld.
Einen Radweg mit einem blauen Radwegeschild müssen Radfahrende benutzen, sonst droht ein Bußgeld. Das droht aber auch, wenn sie ihn in nicht zugelassener Richtung benutzen.
Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen und Plätzen ist grundsätzlich erlaubt. Eine Stadt oder Kommune darf Fahrräder nicht einfach entfernen.
Ablenkung im Straßenverkehr ist zunehmend ein Problem. Paragraf 23 StVO, der bisher vor allem in der Hand gehaltene Mobiltelefone betraf, wurde seit dem 19. Oktober 2017 deshalb erweitert. Was bedeutet das für Radfahrende?