Radfahren und Alkohol

Radfahren und Alkohol © pd-f | Gunnar Fehlau

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Alkoholkonsum und Radfahren ist keine gute Kombi. Schon eine einzige Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss kann den Führerschein kosten. Auch ein unbefristetes Radfahrverbot ist möglich. Das kann auf Radfahrende zukommen, die trunken auffällig werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig urteilte, dass einem Radfahrer nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 3 C 32.07). Diese Prognose erstellte die Straßenverkehrsbehörde nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Eine Verkehrsteilnahme mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration lässt ein Alkoholproblem vermuten, was die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt.

Wer die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigert oder ein Gutachten mit ungünstiger Prognose nicht vorlegt, verliert die Kfz-Fahrerlaubnis. Es ist Sache auffällig gewordener Fahrer:innen, die Zweifel an ihrer Kraftfahreignung auszuräumen.

Radfahrverbot bei fehlender Eignung möglich

Aus der MPU kann sich außerdem die fehlende Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas, Pedelecs oder Fahrrädern ergeben. Auch das kann zum Radfahrverbot führen.

Radfahrende, die keinen Führerschein haben oder sich mit seinem Verlust abfinden wollen, riskieren ebenfalls ein Radfahrverbot, wenn sie auf die Idee kommen, sich die Kosten der MPU zu sparen.

So bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bei einem Radfahrer mit 2,16 Promille, der gegenüber der Polizei den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln eingeräumt habe, ein Radfahrverbot der Straßenverkehrsbehörde, da ihm die Eignung zum Radfahren fehle (OVG Lüneburg 12 ME 35/08).

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