Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Emsland

MIK-Fahrrad-Schulweg-Prüfung

MIK-Fahrrad-Schulweg-Prüfung © MIK NRW / Jochen Tack

Radfahrer an Überwegen - Schieben oder fahren?

Verkehrssicherheitsarbeit

Radfahrer

Radfahrer an Überwegen - Schieben oder fahren?

Oft sind Radfahrer der Ansicht, dass sie einen Fußgängerüberweg, oder umgangssprachlich Zebrastreifen, mit dem gleichen Vorrecht überfahren dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist leider ein Irrtum. Die Sommerferien vorüber und die Schulen starten ins neue Schuljahr. Der Betrieb auf den Radwegen in unserer Stadt wird wieder zunehmen. Weil der Polizei genau zu dieser Problematik Beschwerden betroffener Autofahrer vorliegen, erinnern wir an dieser Stelle an die geltenden Vorschriften und Verwarngelder.

Irrtum führt zu brenzligen Situationen und Mitschuld Der Irrtum einiger Radfahrer, einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überqueren zu dürfen wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, kann zu brenzligen Situationen führen. Denn für andere Verkehrsteilnehmer ist es schwerer und erst spät zu erkennen, ob ein fahrender Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren möchte oder nicht. Kommt es in einer solchen Situation zu einem Unfall, droht dem Radfahrer eine Mitschuld.

Als schiebender Radfahrer auf der sicheren Seite Schiebt ein Radfahrer hingegen sein Gefährt, gilt er als Fußgänger und darf den Zebrastreifen mit allen Vorrechten nutzen. Auch wenn der Radfahrer sein Rad rollend, also wie der Fahrer eines Tretrollers sich mit einem Fuß vom Boden abstoßen, über den Zebrastreifen bewegt, ist er rechtlich betrachtet ein Fußgänger. Er genießt alle Vorteile des Fußgängerüberweges. 

Verwarngelder bei Behinderungen und hoher Geschwindigkeit Ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro droht, wenn herannahende Fahrzeugführer wegen eines kreuzenden Radfahrers ihre Fahrt verlangsamen oder unterbrechen müssen. Denn dadurch begehen Radfahrer eine vermeidbare Behinderung. Gleiches gilt für Radfahrer, die ohne anzuhalten und mit erhöhter Geschwindigkeit den Zebrastreifen bei gleichzeitiger Nutzung durch Fußgänger, Kranken- oder  Rollstuhlfahrer befahren. Auch sie müssen mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Denn von Radfahrern wird erwartetet, dass sie Rücksicht nehmen auf die anderen Verkehrsteilnehmer und zum Beispiel absteigen oder zumindest mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

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