Keine Parkverbote für Fahrräder
Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen und Plätzen ist grundsätzlich erlaubt. Eine Stadt oder Kommune darf Fahrräder nicht einfach entfernen.
Das Fahrradparken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen. Auch das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist erlaubt, wenn Fußgängern oder Rollstuhlfahrern der Weg nicht versperrt wird. Spezielle Parkverbote für Fahrräder sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vor.
Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen müssen deshalb nicht beachtet werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG, 3 C 29.03). Fahrräder dürfen auch längs am rechten Fahrbahnrand parken, nach der StVO dürfen sie bei Dunkelheit dort aber nicht unbeleuchtet stehen.
Vorübergehend abgestellt
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied, dass das Abstellen von betriebsbereiten Fahrrädern, auch von Mieträdern, zum Gemeingebrauch zählt. Sie dienten Zwecken des Verkehrs, wenn sie nur vorübergehend abgestellt seien (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09).
Das Stehenlassen von Schrotträdern oder von Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass sie sich nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen lassen, zählt aber eindeutig nicht mehr zum Gemeingebrauch.
Haftung im Schadensfall unklar
Nicht immer ist eindeutig, wer für Schäden an einem umgestürzten Fahrrad haftet. Auch wenn der Fahrradnutzer zweifelsfrei feststeht, muss er nicht unbedingt für das Umstürzen einstehen. Dazu muss ihm ein Verschulden nachzuweisen sein. Das Amtsgericht Düsseldorf hielt bereits ein Abstellen nahe am Auto für schuldhaft. Schon diese leichte Fahrlässigkeit führe zur Haftung (45 C 8793/11).
Diese Rechtsprechung lehnt der ADFC ab: Das Urteil verwischt die Grenzen zwischen der verschuldensfreien Gefährdungshaftung, die für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, und der Haftung aus Verschulden von Radfahrern und Fußgängern. Wenn unklar bleibt, warum es umgekippt ist, haften nicht einmal Besitzer von umgestürzten Motorrädern.
Was ist mit Mieträdern?
Bei einem Mietrad ist nicht der Vermieter für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäß abgestellte Mietfahrräder entstanden sind. Er muss dem Geschädigten nur Auskunft über den Namen des möglichen Schädigers geben, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 1382/04-47).