Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
Auch wer für den Weg zur Arbeit nicht die kürzeste Strecke wählt, sondern eine längere, verkehrstechnisch günstigere, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das folgt aus einem Urteil des Landessozialgerichts Saarbrücken.
Zunächst ist grundsätzlich nur der kürzeste Weg geschützt; Umwege gefährden den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers. Nach dem Unfall eines Mofafahrers auf dem Heimweg entschied das Gericht jedoch: Ist ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, ist auch dieser längere Weg versichert.
Der Zweiradfahrer war auf einer Kreuzung angefahren worden, an der er vom kürzesten Weg abgewichen war. Er konnte den Richtern nachvollziehbar erklären, warum er die kürzere, aber ungünstigere Fahrtstrecke vermeiden wollte. Auch der ADFC hatte so vor der Entscheidung des obersten Sozialgerichts des Saarlands argumentiert (LSG Saarbrücken vom 22.06.2011, L 2 U 1/11).